SATZUNG§
1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen “Katzenschutzbund
Mönchengladbach e.V.“ Sein Sitz ist Mönchengladbach. §
2 Zweck Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenen
wirtschaftlichen Zwecke. Sein Ziel ist es, Katzen zu helfen, indem die Mitglieder
sich selbstlos einsetzen. In erster Linie sollen freilebende Katzen eingefangen,
ärztlich behandelt und kastriert werden. Desweiteren werden diese Tiere ggf.
mit Nahrung versorgt und es wird ihnen eine Unterkunft (Hütte) zur Verfügung
gestellt, sofern diese nicht vorhanden ist. Der Verein will außerdem Katzen,
die - aus welchem Grunde auch immer - von ihren bisherigen Haltern nicht mehr
gewollt werden, ein gutes Zuhause verschaffen. Der Verein vertritt immer voll
und ganz die Interessen der Tiere. Bei Verstößen oder Zuwiderhandlung
gegen das Tierschutzgesetz wie z.B. Mißhandlungen, Vernachlässigung
etc. wird der Verein tätig. Der Verein leistet somit durch seine Arbeit einen
nicht unwesentlichen Beitrag zum Tierschutz und Umweltschutz. §
3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftiche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft Die
Mitglieder entrichten einen jährlichen finanziellen Beitrag. Der Beitrag
ist bis zum 31. März des jeweils laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und ist bis
zur nächsten Änderung gültig. Neu eintretende Mitglieder zahlen im ersten Jahr
den Beitrag anteilig quartalsmässig, abhängig
vom Eintrittsdatum. Die Mitgliedschaft erlischt durch
schriftliche Kündigung an den Vorstand. Der Austritt ist bis spätestens
sechs Wochen vor Ablauf der o. g. Zahlungsfrist zu erklären, andernfalls
verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr. Ferner erlischt
die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung bei Ausschluß durch den Vorstand oder
bei Tod eines Mitglieds. Aufgrund
völlig entgegengesetzter Interessen kann der Verein Züchter grundsätzlich
nicht als Mitglieder zulassen. Zwingende Gründe für den Ausschluß
eines Mitglieds aus dem Verein sind Zuwiderhandlungen gegen die Interessen des
Vereins (z.B.: Verstöße gegen das Tierschutzgesetz, Schädigung des Ansehens
des Vereins, Missachtung der Satzung). Die Vereinsarbeit
basiert auf vertrauensvoller und offener Zusammenarbeit. Durch ihre Unterschrift
auf dem Aufnahmeantrag erklären sich die Mitglieder hiermit einverstanden.
Bei Nichteinhaltung der obigen Grundsätze kann ein Mitglied aus dem Vereinsleben
ausgeschlossen werden. Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet
der Vorstand gemeinsam; er kann die Aufnahme
ohne Angabe von Gründen verweigern. Bereits gezahlte Beiträge werden grundsätzlich
nicht erstattet. § 5 Organe des Vereins Die Organe des
Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. §
6 Vorstand Der Vorstand besteht aus vier Personen: 1. Vorsitzende/r,
stellvertretende/r Vorsitzende/r, Kassenwart und Schriftführer. Sämtliche Vorstandsmitglieder
üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Den
geschäftsführenden Vorstand bilden der/die 1. Vorsitzende, der/die stellvertretende/r
Vorsitzende/r und der Kassenwart. Der/die 1.Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in
haben die Aufgabe, den Verein nach außen zu vertreten und Mitgliederversammlungen
bzw. Vereinstreffen einzuberufen. Der Kassenwart hat die Aufgabe, die finanziellen
Belange des Vereins zu wahren, Beiträge, Gebühren und Spenden einzunehmen
und das Vereinsvermögen zu verwalten. Er ist ebenfalls berechtigt, den Verein
nach außen zu vertreten. Der Vorstand wird von den Mitgliedern für
die Dauer von drei Jahren gewählt. § 7 Geschäftsführender
Vorstand Der/die 1. Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende
und der Kassenwart sind geschäftsführender Vorstand i. S. d.§ 26
BGB. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. §
8 Tätigkeitsbereich Der Tätigkeitsbereich des Vereins
ist die Stadt Mönchengladbach und Umgebung.
Die Umgebung umfasst den gesamten Kreis
Viersen sowie die Gemeinden Schwalmtal,
Nettetal und Brüggen. In Ausnahmefällen
wird der Verein darüber hinaus auch im Bedarfsfall
in anderen Städten und Gemeinden tätig. §
9 Mitgliederversammlung Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf einberufen.
Hierzu lädt der Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Die
Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sie verläuft
nach einer vorher festgesetzten Tagesordnung, die jedes Mitglied in der Geschäftsstelle
einsehen kann. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Die Jahreshauptversammlung
findet jeweils im ersten Quartal des neuen Kalenderjahres für das vorherige
Jahr statt. Die Mitglieder werden schriftlich mit Angabe der Tagesordnung zur
Jahreshauptversammlung eingeladen. Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung
sind : - Jahresabschlußbericht des Vorstands -
den Kassenbericht entgegenzunehmen und darüber zu beschließen -
Beitragsfestsetzung - alle drei Jahre den Vorstand zu wählen -
Satzungsänderungen vorzunehmen und sonstige Anträge, die jedoch
immer schriftlich vorher eingereicht werden müssen. Der Verlauf der Versammlung
sowie alle Beschlüsse werden vom Schriftführer
protokolliert. Das Protokoll der Jahreshauptversammlung
ist den Mitgliedern auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Der Vorstand kann jederzeit unter vorheriger schriftlicher
Ankündigung mit Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlußfähig. § 10 Arbeitsgruppen Bei
Bedarf können im Verein einzelne Arbeitsgruppen gebildet werden, die nach
vorheriger Einarbeitung für ihren Bereich selbständig tätig sind,
sich jedoch verpflichten, dem Vorstand jederzeit bei Nachfrage Bericht zu erstatten. §
11 Vergabe von Spenden Über die Vergabe von Spenden und sonstigen
Geldern entscheidet der Vorstand. §
12 Haftung Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen. Eine
Haftung der Mitglieder mit ihrem Privatvermögen wird ausgeschlossen. §
13 Auflösung Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den "Cat-Sitter-Club Krefeld,
Katzenschutzbund e.V." zwecks ausschließlicher Verwendung für
die ärztliche Behandlung von freilebenden Katzen. Die gemeinnützige
Verwendung muß sichergestellt werden. Falls der „Cat-Sitter-Club Krefeld,
Katzenschutzbund e.V.“ nicht mehr existieren sollte, ist das dem "Katzenschutzbund
Mönchengladbach e.V." verbliebene Vermögen an eine möglichst
gleichgesinnte Körperschaft zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. § 14 Inkrafttreten Diese
Satzung tritt nach Beschluß der Mitgliederversammlung vom 26.03.2004 in
Kraft. |