SATZUNG

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Katzenschutzbund Mönchengladbach e.V.“ Sein Sitz ist Mönchengladbach.

§ 2 Zweck

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke. Sein Ziel ist es, Katzen zu helfen, indem die Mitglieder sich selbstlos einsetzen. In erster Linie sollen freilebende Katzen eingefangen, ärztlich behandelt und kastriert werden. Desweiteren werden diese Tiere ggf. mit Nahrung versorgt und es wird ihnen eine Unterkunft (Hütte) zur Verfügung gestellt, sofern diese nicht vorhanden ist. Der Verein will außerdem Katzen, die - aus welchem Grunde auch immer - von ihren bisherigen Haltern nicht mehr gewollt werden, ein gutes Zuhause verschaffen. Der Verein vertritt immer voll und ganz die Interessen der Tiere.

Bei Verstößen oder Zuwiderhandlung gegen das Tierschutzgesetz wie z.B. Mißhandlungen, Vernachlässigung etc. wird der Verein tätig. Der Verein leistet somit durch seine Arbeit einen nicht unwesentlichen Beitrag zum Tierschutz und Umweltschutz.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftiche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitglieder entrichten einen jährlichen finanziellen Beitrag. Der Beitrag ist bis zum 31. März des jeweils laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und ist bis zur nächsten Änderung gültig. Neu eintretende Mitglieder zahlen im ersten Jahr den Beitrag anteilig quartalsmässig, abhängig vom Eintrittsdatum. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Der Austritt ist bis spätestens sechs Wochen vor Ablauf der o. g. Zahlungsfrist zu erklären, andernfalls verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr. Ferner erlischt die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung bei Ausschluß durch den Vorstand oder bei Tod eines Mitglieds.

Aufgrund völlig entgegengesetzter Interessen kann der Verein Züchter grundsätzlich nicht als Mitglieder zulassen. Zwingende Gründe für den Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein sind Zuwiderhandlungen gegen die Interessen des Vereins (z.B.: Verstöße gegen das Tierschutzgesetz, Schädigung des Ansehens des Vereins, Missachtung der Satzung). Die Vereinsarbeit basiert auf vertrauensvoller und offener Zusammenarbeit. Durch ihre Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag erklären sich die Mitglieder hiermit einverstanden. Bei Nichteinhaltung der obigen Grundsätze kann ein Mitglied aus dem Vereinsleben ausgeschlossen werden. Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand gemeinsam; er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern. Bereits gezahlte Beiträge werden grundsätzlich nicht erstattet.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus vier Personen: 1. Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r, Kassenwart und Schriftführer. Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Den geschäftsführenden Vorstand bilden der/die 1. Vorsitzende, der/die stellvertretende/r Vorsitzende/r und der Kassenwart. Der/die 1.Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in haben die Aufgabe, den Verein nach außen zu vertreten und Mitgliederversammlungen bzw. Vereinstreffen einzuberufen. Der Kassenwart hat die Aufgabe, die finanziellen Belange des Vereins zu wahren, Beiträge, Gebühren und Spenden einzunehmen und das Vereinsvermögen zu verwalten. Er ist ebenfalls berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten. Der Vorstand wird von den Mitgliedern für die Dauer von drei Jahren gewählt.

§ 7 Geschäftsführender Vorstand

Der/die 1. Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart sind geschäftsführender Vorstand i. S. d.§ 26 BGB. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 8 Tätigkeitsbereich

Der Tätigkeitsbereich des Vereins ist die Stadt Mönchengladbach und Umgebung. Die Umgebung umfasst den gesamten Kreis Viersen sowie die Gemeinden Schwalmtal, Nettetal und Brüggen. In Ausnahmefällen wird der Verein darüber hinaus auch im Bedarfsfall in anderen Städten und Gemeinden tätig.

§ 9 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf einberufen. Hierzu lädt der Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sie verläuft nach einer vorher festgesetzten Tagesordnung, die jedes Mitglied in der Geschäftsstelle einsehen kann. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Die Jahreshauptversammlung findet jeweils im ersten Quartal des neuen Kalenderjahres für das vorherige Jahr statt. Die Mitglieder werden schriftlich mit Angabe der Tagesordnung zur Jahreshauptversammlung eingeladen.

Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind :

- Jahresabschlußbericht des Vorstands
- den Kassenbericht entgegenzunehmen und darüber zu beschließen
- Beitragsfestsetzung
- alle drei Jahre den Vorstand zu wählen
- Satzungsänderungen vorzunehmen

und sonstige Anträge, die jedoch immer schriftlich vorher eingereicht werden müssen. Der Verlauf der Versammlung sowie alle Beschlüsse werden vom Schriftführer protokolliert. Das Protokoll der Jahreshauptversammlung ist den Mitgliedern auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Der Vorstand kann jederzeit unter vorheriger schriftlicher Ankündigung mit Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

§ 10 Arbeitsgruppen

Bei Bedarf können im Verein einzelne Arbeitsgruppen gebildet werden, die nach vorheriger Einarbeitung für ihren Bereich selbständig tätig sind, sich jedoch verpflichten, dem Vorstand jederzeit bei Nachfrage Bericht zu erstatten.

§ 11 Vergabe von Spenden

Über die Vergabe von Spenden und sonstigen Geldern entscheidet der Vorstand.

§ 12 Haftung

Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen. Eine Haftung der Mitglieder mit ihrem Privatvermögen wird ausgeschlossen.

§ 13 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den "Cat-Sitter-Club Krefeld, Katzenschutzbund e.V." zwecks ausschließlicher Verwendung für die ärztliche Behandlung von freilebenden Katzen. Die gemeinnützige Verwendung muß sichergestellt werden. Falls der „Cat-Sitter-Club Krefeld, Katzenschutzbund e.V.“ nicht mehr existieren sollte, ist das dem "Katzenschutzbund Mönchengladbach e.V." verbliebene Vermögen an eine möglichst gleichgesinnte Körperschaft zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Beschluß der Mitgliederversammlung vom 26.03.2004 in Kraft.

Zurück
Dies ist eine Unterseite des Katzenschutzbund Mönchengladbach e.V
.